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Marder in Haus und Auto
Ausnahmegenehmigung zur jährlichen Mulchverpflichtung
LJV Kunstbau
Berners Brett
Mit dem Hund durch die Natur
Wildtiere schonen - von innen nach außen mähen
LJV Lehr- und Forschungsrevier Rheinberg
Landesprogramme zur Reviergestaltung nutzen:
Landesprogramme zur Reviergestaltung nutzen:

Foto: Dr. Andreas Neitzke
Rebhühner
Hegen bringt Segen
Über Rückgänge der Federwild- und Hasenstrecken wird seit Jahren in der Fachpresse berichtet. Einigkeit unter den Fachleuten besteht darüber, dass folgende Gründe maßgeblich sind:
- Verlust an Biotopen im Zuge der Intensivierung der agrarischen Produktion, infolge der Zerschneidung der Landschaft und Versiegelung durch Gewerbe- sowie Wohnungsbau,
- Verschlechterung der Nahrungsgrundlage (z. B. Unterbrechung der Nahrungsketten durch den Einsatz von Spritzmitteln),
- Zunahme der Prädatoren,
- Verkehrsverluste.
Aber auch geeignete Maßnahmen zur Trendumkehr sind Teil der Veröffentlichungen. Es lassen sich drei Hauptgruppen bilden:
- Biotopverbesserungen incl. der Schaffung von Strukturen für den regionalen wie auch länderübergreifenden Biotopverbund,
- angepasste Bejagung
- Prädatorenkontrolle.
Überwiegend wird unter den Fachleuten die Auffassung vertreten, dass die Qualität der Biotope die Grundlage eines gesunden und artenreichen Wildbestandes ist.
Gerade in den Veröffentlichungen der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung des Landes NRW und des LJV Biotop- und Artenschutzzentrums finden sich zahlreiche Arbeiten zu diesen Themenkomplexen.
So reichen nach Revieroberjäger Thomas Berner 5 ha Biotopfläche pro Revier zusätzlich zu einer Mindestausstattung aus, um den Rückgang an Lebensräumen auszugleichen und einen negativen Streckentrend umzukehren. Die Größe der einzelnen Fläche sollte dabei rund 0,3 ha betragen. Dies bedeutet, dass etwa 13 Flächen zusätzlich geschaffen werden müssten, die in geeigneter Weise gleichmäßig über das Revier zu verteilen sind. Bei einer Reviergröße von 500 ha wären dies nur ein Prozent der Fläche. Wichtige Eigenschaften, die diese Lebensräume aus zweiter Hand bieten müssen, sind:
- Strukturreichtum und –Vielfalt während des ganzen Jahres, vor allem aber während der Setz- und Aufzuchtszeit
- Nahrung (pflanzlich und tierisch)
- Störungsfreiheit durch abgeschiedene Lage und ausbleibende mechanische Eingriffe
- Freiheit von Spritzmitteln und Düngern.
Auch zu der Frage, wie in einer ausgeräumten Agrarlandschaft die Biotopstrukturen in Form von Streifen oder Flächen angelegt werden sollen, liefern die Arbeiten und Berichte der Forschungsstelle und des LJV Biotop- und Artenschutzzentrums ausführliche Antworten. Ferner beschäftigen sich verschiedene Projekte vom Niederrhein sowie aus der Kölner Bucht und der Soester Börde mit den Möglichkeiten der Anlage von Blühstreifen und der Reviergestaltung. Neues und Altbewährtes findet sich in den Projektberichten, die aus dem Internet heruntergeladen werden können.
Zusammenfassend können folgende Aussagen zur effektiven Reviergestaltung und der Anlage von Blühstreifen und –flächen in der Agrarlandschaft festgehalten werden:
a) Kombination von Brachestreifen, kurz gehaltenen Grasstreifen und Blühstreifen zusammen mit ausdauernden Grassäumen zur Schaffung geeigneter Lebensraumstrukturen und als Nahrungsgrundlage.
b) Untergliederung sehr großer Schläge mit Sichtbarrieren unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte einer maschinengerechten Bewirtschaftung (Besteht kein ausreichender Sichtschutz, stören sich die Rebhuhnhähne bei der Gründung neuer Reviere).
c) Gleichmäßige Verteilung der Biotopelemente im Revier (Übermäßige Konzentration in einzelnen Revierteilen lockt Prädatoren an).
d) Ausdauernde Altgrasstreifen (Sie sind für den Aufbau von Ameisenpopulationen wichtig. Gerade die Rasen-Ameise sind für die Rebhühner und Fasane als Nahrung während der Aufzucht der Küken wichtig).
e) Kein Einsatz von Spritzmitteln und Dünger.
f) Keine Pflege und kein Befahren der Blühstreifen bzw. Blühflächen.
g) Keine Anlage von Blühstreifen in der Nähe von Sitzwarten.
h) Auswahl von Wuchsorten mit ausreichendem Licht- und Wärmeangebot (nicht in der Nähe von stark schattenden Waldrändern, nicht in Nordlage).
i) Keine Anlage von Blühstreifen etc. als Begleitgrün von Straßen oder hochfrequentierten "Hundeausführwegen" (am besten im Schlag).
Ein zentrales Problem für den Revierpächter und seine Helfer ist die Verfügbarkeit von Flächen, die oft nur mit einem entsprechenden finanziellen Einsatz verbessert werden kann. Steht er doch mit seinen Wünschen nach störungsfreien Rückzugsräumen in Konkurrenz zu den Notwendigkeiten, die sich aus den Zwängen einer immer intensiver werdenden agrarischen Produktion mit teils neuen Produkten, ergeben. Legt man die Entschädigung, die im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen für die Blühstreifen gezahlt werden, zugrunde, sind pro Revier für fünf Hektar zusätzliche Biotopfläche in Form von Blühstreifen 4750 Euro aufzubringen.
Bei der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen zur Revieraufwertung kann der Heger die Programme des Landes NRW zur Förderung einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung und Sicherung der Biodiversität nutzen, die es im Rahmen der Erfüllung internationaler und nationaler Abkommen auflegt. Wichtige Rolle des Jägers ist es, die Landwirte in seinem Revier für die Teilnahme an den Fördermaßnahmen zu gewinnen und fachlich geeignete Flächen einzuwerben. Hat er bei der Realisierung der großflächigen "ökologischen Hauptbahnhöfe", wie sie die landesplanerisch festgesetzten Naturschutzgebiete darstellen, zunächst einmal nur Mitwirkungsmöglichkeiten, so kann er bei der Gestaltung der notwendigen "Grünen Infrarstruktur" zwischen den Gebieten eine entscheidende treibende und gestaltende Kraft sein. Während sich der Naturschutz mit etwa 7-8 % der Landesfläche begnügen muss, wird auf über 90 % der Landesfläche die Jagd ausgeübt und über die Reviergestaltung entscheidet der Revierinhaber im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst! Besonders geeignet für die Reviergestaltung sind die Anlage von Blüh- und Uferrandstreifen als Bausteine der Agrarumweltmaßnahmen und der Vertragnaturschutz aus dem NRW Programm "Ländlicher Raum 2007-2013". In diesem Artikel soll zunächst auf die Anlage von Blühstreifen eingegangen werden, da diese Maßnahme landesweit zur Verfügung steht, während die Uferrandstreifen und der Vertragnaturschutz an bestimmte Förderkulissen gebunden sind. Informationen zu dem Vertragsnaturschutzbaustein "Fördermaßnahmen für eine artenreiche Feldflur" finden sich in den Landwirtschaftlichen Wochenblättern Westfalens und des Rheinlandes, dem Förderratgeber der Landwirtschaftskammer NRW http://www.landwirtschaftskammer.de und auf den Seiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV-Info 15, www.lanuv.nrw.de).
Eine umfassende Broschüre über die Agrarumweltmaßnahmen mit dem Baustein "Uferrandstreifen" und den Vertragnaturschutz kann von den Internetseiten des Ministeriums für Umwelt und Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz http://www.umwelt.nrw.de heruntergeladen werden.
Anlage von Blühstreifen

Foto: Dr. Andreas Neitzke
Von Blühstreifen mit der richtigen Saatmischung profitieren alle Insekten, Bodenbrüter, Landwirte und Jäger.
Eigentlich ist der Blühstreifen ein alter Bekannter aus der Förderperiode "2000-2006" des Programms "Ländlicher Raum". 2010 wurde er nach positiver Bewertung durch die Evaluatoren des Programms wieder in das Förderprogramm "Ländlicher Raum 2007-2013" aufgenommen – allerdings in reduzierter Form. So ist nur noch die Einsaat von Mischungen förderfähig.
Weggefallen sind leider die Selbstbegrünung und die Einsaat der Deckfrucht mit gezielten Auflagen (kein Einsatz von Spritzmitteln usw.). Diese aus hegerischer Sicht, vor allem in ihrer Kombination, äußerst wertvollen Varianten sind in der vorangegangenen Förderperiode nicht in genügendem Umfang nachgefragt worden.
Ebenfalls geändert haben sich die Entschädigungszahlungen. Es werden 950,00 Euro pro ha und Jahr während der fünfjährigen Laufzeit gezahlt. Bei dieser Summe steht einer Teilnahme der Landwirte an den Maßnahmen eigentlich nichts mehr im Wege. Die Entwicklung der Strecken wird in den nächsten Jahren auch ein Gradmesser für die erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Pächter, Verpächter, Landwirt und Naturschutz sein. Die graphische Darstellungen der Strecken in Verbindung mit Umweltdaten über größere Zeiträume auf Postern ist ein mehr als informativer Bestandteil der jährlichen Mitgliedsversammlungen der Hegeringe. Derartige Darstellungen zeigen schnell wo der Hase im Pfeffer liegt. Nicht nur starke Trophäen sind Ausdruck erfolgreicher Hege.
Fördervoraussetzungen:
Der Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Folgende Bedingungen sind in jedem Jahr des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums einzuhalten.
- Anlage von Blühstreifen auf Ackerflächen in einer Breite von 6 bis 12 Metern durch Einsaat einer geeigneten Mischung entlang der Schlaggrenze oder innerhalb des Schlages.
Ackerflächen in diesem Sinne sind Flächen, die seit mindestens drei Jahren als Ackerflächen genutzt werden.
- Beibehaltung des Umfangs der erstmalig zur Auszahlung gelangten Blühstreifen oder Blühflächen für die Dauer von fünf Jahren; eine Verlegung der Blühstreifen oder Blühflächen in gleichem Umfang an anderer Stelle ist ab dem zweiten Jahr möglich.
- Anlage der Blühstreifen auf maximal 20 % der Fläche eines Schlages.
- Alternativ zu den Blühstreifen Anlage von Blühflächen von maximal 0,25 ha je Schlag.
- Anlage von Blühstreifen oder Blühflächen ausschließlich mit einer in NRW zugelassenen Saatmischungen aus verschiedenen standortsangepassten Pflanzenarten gemäß Anlage 3 des Runderlasses.
- Einsaat der Blühstreifen oder Blühflächen im Herbst, spätestens jedoch bis zum 15. Mai des Folgejahres; Stehenlassen der Blühstreifen oder Blühflächen – sofern sie an andere Stelle verlegt werden sollen – bis zur Ernte der Hauptfrucht, wenigstens aber bis zum 31. Juli.
- Keine Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf den Blühstreifen oder Blühflächen.
- Kein Befahren der Blühstreifen oder Blühflächen außer für unumgängliche Pflegemaßnahmen und etwaige Nachsaaten. Im Falle, dass Pflegemaßnahmen notwendig sind, dürfen diese nicht im Zeitraum 01. April bis 31. Juli vorgenommen werden.
- Keine Nutzung des Aufwuchses der Blühstreifen oder Blühflächen.
Bemessungsgrundlage:
- Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar Blühstreifen oder Blühflächen 950,00 Euro.
- Die Bewilligung kann maximal 10 Prozent der zum Zeitpunkt der Grundantragsstellung berücksichtigungsfähigen Ackerfläche umfassen. Für die jährliche Zuwendung werden Blühstreifen und Blühflächen mit einem Anteil von bis zu 20 % ds Ursprungsschlages berücksichtigt. Im Falle der Anlage von Blühflächen gilt diese Obergrenze nicht, wenn der Antragstellende Betrieb innerhalb des Feldblocks bis zu 1 ha Ackerfläche bewirtschaftet. Die maximal förderfähige Größe einer einzelnen Blühfläche beträgt in jedem Fall
- Bagatellgrenze: 475,00 Euro pro Jahr.
Antragssteller:
Das Förderangebot richtet sich an Betriebe mit Ackerflächen in NRW. Der Antrag kann bis spätestens 30. Juni des Jahres eingereicht werden. Zuständig für die Förderung ist die Landwirtschaftskammer.
Die Anträge nehmen dementsprechend die Kreisstellen der LWK NRW entgegen. Dort erfährt der Interessierte auch die notwendige Beratung im Vorfeld der Antragsstellung und Unterstützung bei der Antragsstellung. Der Richtlinientext findet sich im Internet unter: http://www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/pdf/rl-msl.pdf
Welche Mischungen sind erlaubt?
Die zugelassenen Mischungen sind in der Anlage 3 der oben genannten Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung beschrieben (s. u. Tabelle 1). Um möglichst flexibel zu sein und die Akzeptanz sowie eine möglichst große Verbreitung zu erreichen, stehen verschiedene Mischungen zur Verfügung. Es wurde versucht, die Ziele der landwirtschaftlich ausgerichteten Programme mit den Belangen des Naturschutzes und einer nachhaltigen Hege sowie die Verfügbarkeit von Saatgut zu kombinieren.
So enthalten die Mischungen keine Arten, die zu einer Florenverfälschung beitragen können. Es wird nur das genetische Material ausgebracht, das auch im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft Verwendung findet. Das Saatgut ist allgemein verfügbar und durch den modularen Aufbau können verschiedene Anforderung der Bewirtschaftung Berücksichtigung finden.
Die vier Bausteine der Mischungen sind eine Gräser-, eine Leguminosen- und eine Zwischenfruchtkomponente sowie eine Wild-(äsungs)pflanzen-Komponente.
Durch Kombination dieser Bausteine besteht die Möglichkeit, diese Mischung den Sonderbedingungen der Saatgutproduktion und des Ackerbaus in Wasserschutzgebieten anzupassen.
Für Ackerbereiche ohne Beschränkungen kann die AS1.1-Mischung eingesetzt werden (siehe Tabelle 1). Bei Abwandlungen für den Einsatz in Wasserschutzgebieten kann der Leguminosen-Anteil weggelassen werden (AS1.2).
Für Bereiche mit Raps-Vermehrung und Zuckerrübenfruchtfolgen steht mit der AS1.3 eine Mischung ohne Kreuzblütler bereit.
Hiermit können Streifen in allen Landesteilen angelegt werden. Es sollte aber nicht aus Kostengründen ohne zwingenden Grund auf eine Komponente verzichtet werden. Die positiven Wirkungen werden dadurch reduziert.
Um die Akzeptanz noch weiter zu erhöhen, wurde neben diesen konkreten Mischungen ein Grundkonzept geschaffen. Die Beschreibung eines Rahmens für die Zusammensetzung von Artenschutzmischungen (ASR) gewährleistet, dass die Ziele der Maßnahme vor allem im Bereich des Erhalts und der Erhöhung der Biodiversität erreicht werden. Innerhalb dieses Rahmens können sich die Anbieter bewegen und es werden die geeigneten Mischungen herausgefiltert. Die so geschaffenen Spielräume bei der Auswahl und Zusammenstellung der Mischungen erhöhen, wie die Gespräche mit Interessierten zeigen, die Bereitschaft für das Programm zu werben und daran teilzunehmen. Der Heger kann also prüfen, ob seine "Lieblingsmischung" die notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Es ist dann in die Verantwortung der Saatgutanbieter gestellt, auf die art- und sortentypischen Besonderheiten zu achten und die Mischung nach dem vorgegebenen Rahmen zu erstellen und zu vertreiben, damit der Landwirt bei der Überprüfung keine Schwierigkeiten bekommt (siehe unten).
Die Mischungen nach dem Rahmenkonzept (ASR) müssen aus den folgenden Komponenten aufgebaut sein:
- Gräserkomponente,
- Leguminosenkomponente und
- Zwischenfruchtkomponente.
Zusätzlich können die Mischungen eine
- Wild(-äsungs)pflanzenkomponente
enthalten
Die Zusammensetzung der einzelnen Komponenten muss bestimmten Anforderungen genügen, um die geplante Wirkung zu erzielen.
Bei der Zusammenstellung der Gräserkomponente wurde auch die erosionshemmende Wirkung des Schonstreifens geachtet. Die rainartigen Strukturen gewähren Deckung und liefern Äsung bzw. Samenfutter für Vögel sowie Lebensraum für Nützlinge. Sie unterdrücken Problempflanzen und schaffen die Habitatstrukturen, die ausreichend Deckung gewähren.
Werden die Ackerschonstreifen innerhalb der vorgesehenen 5 Jahre nicht des Öfteren gewechselt, besteht die Möglichkeit, dass die Gräser im Laufe der Jahre zunehmen und die Pflanzenbestände dominieren. Die so entstehenden Strukturen entsprechen dann zwar nicht mehr "blühfreudigen Randstreifen", sondern eher den früher in der Kulturlandschaft vorhandenen grasreichen Wegrainen, die aber die oben genannten Funktionen in hervorragender Weise erfüllen.
Sie bieten Tieren gerade in der Zeit Deckung, Nahrung und Rückzugsmöglichkeiten, in der sie ihre Jungen aufziehen und durch die Ernte diese Ressourcen in großem Umfang vernichtet wurden. Auch benötigen die Ameisen, die eine entscheidende Rolle bei der erfolgreichen Aufzucht der Küken von Rebhuhn und Fasan spielen, Grasraine, in denen sie ihre Nester bauen. Es bestehen sogar enge Beziehungen zwischen einzelnen Grasarten wie dem Roten Schwingel und dem Roten Straußengras sowie den Ameisenarten.
Die Leguminosengruppe hat die Funktion, für einen Blühaspekt zu sorgen. Durch ihre Mehrjährigkeit gewährleisten die ausgewählten Schmetterlingsblütler, dass bei nur einmaliger Anlage der Schonstreifen und einer 5-jährigen Standzeit in jedem Jahr Blühaspekte möglich sind. Ferner stellt diese Artengruppe wichtige Futterpflanzen und wesentliche Elemente der Bienenweide.
Die Zwischenfrüchte sind einjährige Pflanzen und erfüllen die Aufgabe, für rasche Deckung zu sorgen, Blühaspekte zu liefern und Habitatstrukturen aufzubauen sowie Nahrung für verschiedene Tiergruppen zu liefern. Sie haben vor allem im ersten Jahr eines Blühstreifens Bedeutung und sind deshalb vor allem bei jährlicher Rotation der Flächen von besonderer Wichtigkeit. Durch ihr schnelles Auflaufen unterdrücken die Zwischenfrüchte im ersten Jahr Problempflanzen wie Ackerkratzdistel, Brennnessel oder Melde mit hoher Sicherheit. Hierdurch kann auf alle Pflegemaßnahmen, die die hegerischen Ziele zu Nichte machen, verzichtet werden. Ausfallende Samen sorgen auch in den folgenden Jahren für das Auftauchen dieser Futterquelle in den Streifen.
Zusätzlich können die Mischungen eine Wild(-äsungs)pflanzen-Komponente enthalten, die mit dem Buchweizen auch für Wildbienen eine zusätzliche Futterquelle bietet. Die Kräuter sind schmackhafte Ergänzungen, die auch diätetische Wirkungen haben. Sie sind nicht umsonst in der "Hasenapotheke" enthalten.
Die Aussaatmenge beträgt 35 kg/ha. Die im Folgenden aufgeführten prozentualen Angaben zu den einzelnen Arten beziehen sich jeweils auf diese Menge.
Um die Vielfältigkeit der Futter- und Strukturpflanzen zu gewährleisten, wird eine Mindestzahl für jede Komponente festgelegt. Zur Sicherstellung der Funktion wird eine Mindestmenge für jede Art vorgeschrieben. Ferner gilt, dass die Gesamtartenzahl nicht unter 12 liegen darf.
Die einzelnen Komponenten sind folgendermaßen zusammenzusetzen (s. auch Tabelle 1).
Gräserkomponente:
Aus folgender Artenliste müssen 2 bis 5 Arten enthalten sein:
• Knaulgras, Lieschgras, Deutsches Weidelgras, Rotschwingel, Wiesenrispe, Wiesenschwingel, Rohrglanzgras.
Eine einzelne Komponente darf nicht mehr als 15 % in der Mischung vorkommen. Die Untergrenze liegt bei 1,4 %. Die Obergrenze der Gräserkomponente liegt bei 70 %.
(Sollte Rohrglanzgras in der Nähe wachsen oder auf der Fläche vorgekommen sein, ist es nicht unbedingt notwendig, dieses mit in die Mischung einzubeziehen. Es bildet unterirdische Ausläufer und erobert sich so schnell neue Flächen. Günstiger ist es dann, einen anderen Partner beizumischen).
Frühe und späte Sorten sollten bei der Zusammenstellung der einzelnen Mischungsparameter kombiniert werden.
Leguminosenkomponente:
Aus folgender Liste müssen 2 bis 5 Arten in der Mischung vorkommen:
• Rotklee, Weißklee, Horschotenklee, Inkarnatklee, Zottelwicke, Perserklee, Alexandrinerklee.
Der Anteil einer einzelnen Komponente darf 5 % nicht übersteigen.
Die Untergrenze für eine einzelne Komponente liegt bei einem Prozent. Die Gesamtmenge darf nicht 15 % übersteigen.
Zwischenfruchtkomponente:
Aus folgender Liste müssen mindestens 5 Arten in der Mischung enthalten sein:
• Gelbsenf, Winterrübsen, Winterraps, Ölrettich, Furchenkohl, Phacelia, Seradella.
Eine einzelne Komponente darf 5 % nicht überschreiten.
Die Untergrenze für eine einzelne Komponente liegt bei 0,5 Prozent.
Die Gesamtmenge darf 25 % nicht übersteigen.
Wild(-äsungs)pflanzenkomponente:
Als Wildäsungspflanzen sind:
• Waldstaudenroggen, Buchweizen, Schafgarbe und
Spitzwegerich
zugelassen.
Der Mengenanteil des Waldstaudenroggens darf 45 % nicht überschreiten. Der Buchweizen ist mit maximal 25 % zugelassen. Schafgarbe und Spitzwegerich dürfen je mit maximal 2,5 % beigemischt werden.
Die Vorgabe der Arten, der Artenzahl und der Grenzen der Mengenanteile gewährleistet, dass die Ziele des Programms erreicht werden. Eine Übersicht zur Eignung wie auch der Zusammensetzung findet sich in Tabelle 1.
Der optimale Aussaatzeitpunkt liegt von Ende April bis Ende Mai. Dann entfalten die Mischungen ihre optimale Wirkung und alle Bestandteile kommen entsprechend zur Geltung. Eine späte Einsaat birgt in Abhängigkeit vom Witterungsverlauf die Gefahr, dass nicht alle Bestandteile der Mischung entsprechend auflaufen. Kann eine Stoppelbrache oder der Überhalt von Getreide über den Winter nicht durchgeführt werden, wäre eine Einsaat bis Ende August (ggf. Anfang September) möglich. Bei der Teilnahme an einem Förderprogramm sind die in der Richtlinie vorgeschriebenen Termine einzuhalten.
Was hat der Revierinhaber zu tun?
Er sollte bereits im Vorfeld abklären, ob der Landwirt bereit ist, an dem Programm teilzunehmen. Besteht Interesse, sind anhand der Revierkarte die notwendigen Streifen festzulegen. Es ist auf eine den hegerischen Zielen entsprechende Lage und Verteilung zu achten. Die Blühstreifen brauchen Sonne. Schattenlagen, nördlich exponierte Waldränder etc. sind nicht geeignet. Dort wo die angebaute landwirtschaftliche Frucht geringe Erträge erbringt, wächst auch der Blühstreifen nicht in seiner vollen Pracht. Die Schaffung von neuen gliedernden und belebenden Strukturen sollte Vorrang vor der Erweiterung bestehender Biotopflächen haben.

Die Revierkarte ist die Grundlage für die Planung der Anlage von Blühstreifen und anderer Biotopelemente.
Danach muss er mit dem bewirtschaftenden Landwirt aushandeln, für welche in der Revierkarte markierten geeigneten Streifen ein Förderantrag gestellt werden kann. Den meisten Landwirten ist als Direktzahlungsempfänger das Antragsstellungsverfahren im Grundsatz bekannt. Viele Betriebe nehmen ja auch schon an verschiedenen Agrarumweltmaßnahmen teil, so dass im günstigen fall die notwendigen Verfahrenskenntnisse vorliegen. In dem Förderratgeber der Landwirtschaftskammer sind die Grundzüge der Antragsstellung aber auch noch mal genau beschrieben (siehe oben). Es ist aber trotzdem sinnvoll, sich von der zuständigen Kreisstelle beraten und bei der Antragsstellung unterstützen zu lassen. Landwirte verpflichten sich bei der Teilnahme zur Einhaltung der CC-Regelungen und können überprüft werden.
Dr. Andreas Neitzke
Obmann für Naturschutz im HR Lüdinghausen-Seppenrade (KJS Coesfeld)
| Tabelle 1:Artenzusammensetzung und Mischungsanteile der Saatgutmischungen zur Anlage von Blühstreifen und Blühflächen | | | | | | | AS 1.1 | AS 1.2 | AS 1.3 | ASR | | Einsaatstärke in kg/ha | 35 | 35 | 35 | 35 | | %-Anteil in der Mischung | % | % | % | % | | Arten | | | | | | Gräser | | | | | | Rohrglanzgras | - | - | - | 1,4-15 | | Lieschgras | 14 | 17 | 17 | 1,4-15 | | Knaulgras | 14 | 17 | 17 | 1,4-15 | | Wiesenrispe | - | - | - | 1,4-15 | | Deutsch Weidelgras | 14 | 17 | 14 | 1,4-15 | | Wiesenschwingel | 14 | 17 | 17 | - | | Rotschwingel | 14 | 17 | 17 | 1,4-15 | | Summe, maximal | - | - | - | 70 | | | | | | | | Leguminosen | | | | | | Wiesen-Rotklee | 3 | 3 | - | 1-5 | | Weißklee | 1 | 1 | - | 1-5 | | Hornschotenklee | 1 | 1 | - | 1-5 | | Inkarnatklee | 5 | 5 | - | 1-5 | | Perserklee | - | - | - | 1-5 | | Alexandrinerklee | - | - | - | 1-5 | | Zottelwicke | 5 | 5 | - | 1-5 | | Summe, maximal | | | | 15 | | | | | | | Zwischenfrüchte | | | | | | Gelbsenf | 4 | - | 4 | 0,5-5 | | Winterrübsen | 1 | - | 2 | 0,5-5 | | Winterraps | 1 | - | 2 | 1,5-5 | | Ölrettich | 2 | - | 2 | 0,5-5 | | Furchenkohl | - | - | - | 0,5-5 | | Phacelia | 1 | - | 1 | 0,5-5 | | Serradella | - | - | - | 0,5-5 | | Summe, maximal | | | | 25 | | | | | | | | Wild(futter)pflanzen | | | | | | Buchweizen | 6 | - | 7 | max. 25 | | Waldstaudenroggen | - | - | - | max. 45 | | Spitzwegerich | - | - | - | max. 2,5 | | Schafgarbe | - | - | - | max. 2,5 |
AS 1.1: Ackerschonstreifenmischung für alle Standorte und Flächen sowie eine Standzeit von 1 bis 5 Jahren
AS 1.2: Ackerschonstreifenmischung auf Flächen mit Raps-Saatgutvermehrung und Zuckerrübenfruchtfolgen sowie eine Standzeit von 1 bis 5 Jahren
AS 1.3: Ackerschonstreifenmischung für Flächen in Wasserschutzgebieten sowie eine Standzeit von 1 bis 5 Jahren
ASR: Ackerschonstreifenrahmenmischungen bei einer Standzeit von 1 bis 3 Jahren; die Mischung muss aus mindestens 12 Arten bestehen, wobei 2 – 5 Arten jeweils aus den Komponenten Gräser und Leguminosen.

Foto: Dr. Andreas Neitzke
Aufgelaufene Ackerschonstreifenmischung (AS 1.1)
für alle Standorte und Flächen sowie eine Standzeit von 1 bis 5 Jahren
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Neuer Flyer des LJV NRW
"Marder in Haus und Auto"
PDF-Datei
Viele Hausbewohner und Autofahrer werden von der Anwesenheit eines Steinmarders belästigt. Dies beschränkt sich nicht nur auf laute nächtliche Geräusche auf dem Dachboden, die den betroffenen Bürgern den Schlaf rauben, sondern auch in Garagen und Werkstätten, besonders während der Jungenaufzucht im Frühsommer und zur Paarungszeit im Spätsommer.
Diese Ruhestörungen werden häufig begleitet von kostenintensiven Beschädigungen an Dachisolierungen und Elektroinstallationen. Hinzu kommen Kabelverbisse an Fahrzeugen und Verunreinigungen mit Marderexkrementen (Kot, Urin) und Beuteresten.
Ob es sich hierbei tatsächlich um einen Marder handelt - auch z. B. Mäuse, Siebenschläfer, Waschbären können ähnliche Geräusche verursachen - lässt sich anhand von Pfotenabdrücken in ausgestreutem Mehl, Sand oder im Neuschnee feststellen.
So machen Sie Ihr Haus "mardersicher"
Fassadenbegrünung zurückschneiden bzw. Rankgitter so montieren, dass der Marder darüber nicht an Dachfläche gelangen kann.
Heraufgebogene Abschlussbleche der Dachfläche sind oftmals "Mardertüren", desgleichen lose Dachziegel und verrottete Verbretterungen. Sicherheitshinweis: Das ist etwas für Ihren Dachdecker!
Sonstige Zugangswege:
(Schon ab einem Durchmesser von 5 cm!) Nur nach außen öffnende Klappen anbringen, um dem eventuell im Haus befindlichen Marder eine Fluchtmöglichkeit zu erhalten.
Einschlupf (oft zwischen Dachrinne und Dachpfannen):
Abdichten z. B. mit gelochtem Blech (wenn der Marder nicht im Haus ist!).
Äste nicht näher als 2 Meter an die Dachfläche wachsen lassen. Will man den Baum nicht fällen, kann man Marder mit Stamm-Manschetten aus Metall oder mit Elektro-Weidezaungeräten am Heraufklettern hindern.
Komposthaufen, besonders wenn sie Küchenabfälle enthalten, stellen eine attraktive Nahrungsquelle (auch für Ratten!) dar. Deshalb solche Komposthaufen immer abdecken.
Auch Kaminholzstapel können perfekte Marderverstecke sein (Mäuse!).
Futternäpfe für Haustiere sind eine willkommene Futterquelle (auch für Ratten!); deshalb nur zu den festen Futterzeiten draußen bereitstellen (kein Selbstbedienungsladen!).
Maßnahmen gegen "Automarder"
Die Unterbringung des Fahrzeugs in einer "mardersicheren" Garage ist immer noch der beste Schutz vor Kabel- und Dämmmattenverbiss.
Bei draußen abgestellten Fahrzeugen ("Laternengarage") hat sich ein welliger Maschendraht ("Kükendraht") bewährt, der zwischen die Vorderräder unter den Motor geschoben wird.
Vergrämung des Marders durch den Einsatz von Anti-Marder-Spray im Motorraum (Spray erhältlich z. B. im Fachhandel oder in Baumärkten).
Einbau eines "Marderschutzsensors" im Motorraum (Vertreibung des Marders durch elektrische Impulse, ähnlich einem elektrischen Viehzaun), Ultraschallgeräte (> 100 dB Schalldruck, wechselnde Frequenzen) und/oder Überzugschläuche für die Kabel im Motorraum.
Regelmäßige Reinigung zur Beseitigung der Duftspur von Artgenossen, besonders nachdem das Fahrzeug nachts in fremden Marderrevieren geparkt wurde, z. B. nach Urlaubsreisen.
Eigene Bemühungen ohne Erfolg?
Um betroffenen Bürgern/Bürgerinnen eine Möglichkeit zu geben, sich mit einfachen Mitteln erst einmal selbst zu helfen, um den Untermieter wieder los zu werden, wurde vom Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V. dieses Informationsblatt in einer Kooperation mit unserer Forschungsstelle erstellt.
Sollten diese Tipps nicht zum Erfolg führen, bieten die jeweiligen Ansprechpartner der Kreisjägerschaften fachmännische Beratung und Hilfe an.
Betroffenen Bürgern/Bürgerinnen stehen in NRW ausgesuchte Jäger/Jägerinnen der Kreisjägerschaften als Ansprechpartner zur Verfügung.
Haftungsausschluss:
"Alle in diesem Faltblatt enthaltenen Angaben, Anleitungen, Methoden, Daten etc. sind vom LJV NRW e. V. sorgfältig erarbeitet und geprüft worden. Da sie ohne Einfluss und Kontrolle des LJV NRW e. V. angewendet werden, müssen wir - LJV NRW e. V. oder dessen Beauftragte - jegliche Haftung und Gewährleistung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ausschließen. Die Angaben in diesem Faltblatt sind eine Fachanleitung. Der LJV NRW e. V. setzt deshalb voraus, dass der Leser die nötige Vorsicht walten lässt, Herstellerhinweise, Gebrauchsanweisungen und geltende Gesetze beachtet sowie die Ausübung durch Unbefugte verhindert."
Verantwortlich für den Inhalt:
Landesjagdverband NRW e. V
Gabelsbergerstraße 2
44141 Dortmund
Tel.: 02 31/28 68 600
E-Mail: info@ljv-nrw.org
Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung
Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Pützchens Chaussee 228
53229 Bonn
Tel.: 02 28/97 75 50
LJV NRW
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Ausnahmegenehmigung zur jährlichen Mulchverpflichtung mittels der Möglichkeit des Abschlusses einer Vereinbarung
Vereinbarungsmuster
Acker- und Wiesenflächen, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Produktion genommen werden müssen einmal jährlich gemulcht werden. Das Mulchen kann unterbleiben wenn der Aufwuchs mindestens alle 2 Jahre gemäht und das Mähgut abgefahren wird.
Ausnahmen von diesen Regelungen können im Rahmen von Vereinbarungen eines nach § 59 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Vereins abgeschlossen werden und gelten als genehmigt.
Nach intensiven Gesprächen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) und der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen hat der LJV erreicht, dass der jeweilige Jagdpächter Vereinbarungen für eine Ausnahmegenehmigung zur jährlichen Mulchverpflichtung mit dem jeweiligen Bewirtschafter und seiner zuständigen Kreisjägerschaft abschließen kann (s. Vereinbarungsmuster).
Die jeweilige örtliche Kreisjägerschaft vertritt im Rahmen dieser Vereinbarung den Deutschen Jagdschutz-Verband e. V. - nach § 59 BNatschG anerkannter Naturschutzverband.
Vorgehensweise zum Abschluss einer Vereinbarung für eine Ausnahmegenehmigung zur jährlichen Mulchverpflichtung:
- Das Vereinbarungsmuster kann der Jagdpächter über seine zuständige Geschäftsstelle der Kreisjägerschaft erhalten oder im geschlossenen Bereich der Homepage des LJV herunterladen.
- Die ausgefüllte Vereinbarung muss vom Bewirtschafter (Landwirt), dem Jagdpächter und der zuständigen Kreisjägerschaft in 5-facher Ausfertigung unterschrieben werden.
- Der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer NRW (LWK NRW) wird eine Ausfertigung der Vereinbarung zugeleitet und die Vereinbarung gilt damit als genehmigt.
- Der zuständigen unteren Landschaftsbehörde (ULB) wird eine Ausfertigung der Vereinbarung einmal zur Kenntnis zugeleitet.
- Der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer NRW (LWK NRW) muss jedes Jahr zur Aktualisierung der Unterlagen eine Kopie der Vereinbarung zugeleitet werden.
- Die Vereinbarung erlischt im Falle eines Bewirtschafter- oder Jagdpächterwechsels.
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Mit dem Hund durch die Natur
PDF-Datei
Wichtige Regeln in Wald und Feld
Freilaufende Hunde im Revier
Die wärmenden Strahlen der Märzsonne, das erste Grün auf Feldern und Wiesen - die Zeichen des Frühlings locken und viele Menschen folgen ihnen mit Begeisterung! Das gilt nicht nur für den Jäger, der seinen Weimaraner auf die Jugendsuche vorbereiten will. Ganz regelmäßig dürfen im Frühjahr, "passend" zur Setz- und Brutzeit vieler Tierarten, auch Schäferhund und Schnauzer wieder in die freie Natur - schließlich braucht auch der Familienhund irgendwann einmal richtig Bewegung!
Mit den Besuchern kommt häufig auch ein massives Problem auf die Tierwelt in den Revieren zu: Ungehorsame freilaufende Hunde! Wer wird regelmäßig damit konfrontiert? Richtig: Der Jagdausübungsberechtigte und sein Jagdaufseher. Sie müssen den Spagat zwischen wirksamer Öffentlichkeitsarbeit der Jägerschaft (freundliches Auftreten etc.) und Schutz des Wildes vor streunenden Hunden bewältigen - keine leichte Aufgabe!
Aufklärung statt Drohung
Wie so häufig im Leben, ist auch hier eine Lösung der Probleme am ehesten mit einer Mischung aus gesundem Menschenverstand, Fingerspitzengefühl und Kenntnis der Rechtslage möglich. Dabei darf nicht übersehen werden, daß die meisten Halter von Familienhunden ihren "Struppi" nicht in böser Absicht durch die Jagdbezirke rennen lassen, sondern meist in Unkenntnis der Vorschriften und Risiken handeln. Aufklärung statt Drohung verspricht also den größten Erfolg. Das kann beginnen mit Plakaten aus dem DJV-Shop ("Nehmt Rücksicht aufs Wild", u.a. zu bestellen über www.jagdnetz.de), die an den Hauptparkplätzen und -zufahrten im Revier angebracht werden. Ergänzend wird aber immer wieder auch das persönliche Gespräch mit dem Hundehalter erforderlich sein. Dieser Beitrag soll die wichtigsten Rechtsvorschriften als Hintergrundinformation und Argumentationshilfe für Sie zusammenfassen.
Landesforstgesetz
Der deutsche Wald steht für die Bürgerinnen und Bürgern des Landes offen, jedenfalls in Nordrhein-Westfalen: Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist nach den Bestimmungen des Landesforstgesetzes NRW auf eigene Gefahr grundsätzlich zu jeder Tages- und Nachtzeit gestattet, auch abseits der Wege und Straßen. Ausdrücklich verboten ist lediglich das Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten. Zusätzlich gibt es Betretungsverbote für ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichnete Waldflächen sowie für Waldflächen, während auf ihnen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird (eine schon wegen der Unfallverhütung leicht nachvollziehbare Regelung). Forstwirtschaftliche, jagdliche, imkerliche und teichwirtschaftliche Einrichtungen dürfen nicht betreten werden, das Fahren im Wald (Ausnahme: Radfahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen) sowie das Zelten und Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig - es sei denn, hierfür gibt es eine besondere Befugnis.
Für das Mitführen von Hunden im Wald kennt das Gesetz nur eine einzige Regelung: Außerhalb der Wege müssen sie angeleint sein. Diese Einschränkung gilt natürlich nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde. Damit sind Sonntagsspaziergänge in Begleitung eines auf dem Waldweg frei laufenden Hundes nicht zu beanstanden - solange "Bello" auf dem Weg bleibt. Einschränkungen dieser Freiheit sind aber z.B. bei Auflagen des Landeshundegesetzes NRW (etwa Leinen- und Maulkorbzwang für bestimmte Hunde) oder entsprechenden örtlichen Regelungen (Leinengebot im Bereich der Kommune) denkbar.
Landschaftsgesetz
Anders als im Wald gibt es in NRW in der freien Landschaft kein allgemeines Betretungsrecht. Dennoch kommt nicht zu kurz, wer sich an und in der Natur ergötzen möchte: Nicht nur die öffentlichen Straßen und Wege dürfen von Jedermann genutzt werden, grundsätzlich ist auch das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet. Keine Aussage des Gesetzgebers zum Thema "Hund" bedeutet in diesem Zusammenhang, daß "Hasso" seinen Führer bei dessen Wanderungen gern begleiten darf - dabei ist ein Anleingebot jedenfalls aus dem Landschaftsgesetz nicht abzuleiten, kann sich aber möglicherweise aus dem Landeshundegesetz NRW oder lokalen Rechtsvorschriften ergeben.
Aus den Erlaubnissen folgt allerdings im Umkehrschluß , daß der Weg des Spaziergängers (mit und ohne Hund) über bewirtschaftete Wiesen und Felder oder Stillegungsflächen (auch "landwirtschaftlich genutzt") grundsätzlich verboten ist. Wer mit seinem Vierbeiner auf einer frisch gemähten Wiese rennen und toben möchte, bedarf zumindest der Einwilligung des Grundstückseigentümers bzw. des Nutzungsberechtigten. Diese wird bei verpachteten Flächen eines Jagdbezirks regelmäßig nur erteilt werden können, wenn die befugte Jagdausübung dadurch nicht behindert wird. Schließlich leistet der Jagdpächter seine Zahlungen eigentlich nicht, um Spaziergänger mit ihren Hunden dort herumtollen zu sehen, wo er eigentlich Beute machen möchte...
Für Landschafts- und Naturschutzgebiete werden regelmäßig Sondervorschriften festgelegt und in geeigneter Form bekanntgemacht. Sie beinhalten häufig auch Einschränkungen bezüglich der zu nutzenden Wege und Flächen und können bestimmen, daß Hunde nur angeleint mitgeführt werden dürfen. Entscheidend ist der Schutzzweck, alle Erlaubnisse und Einschränkungen müssen sich an ihm orientieren.
Landeshundegesetz
Das Landeshundegesetz (LHG) NRW soll Gefahren abwehren, die von Hunden ausgehen und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenwirken, es enthält zu diesem Zweck allgemeingültige Vorschriften für alle Hunde - unabhängig von Rasse, Größe und Gewicht. Danach sind Vierbeiner so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, daß von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Eine allgemeine Anleinpflicht gibt es zwar, sie gilt allerdings ganz überwiegend für innerörtliche Bereiche, z.B. Fußgängerzonen, Parkanlagen, Kinderspielplätze, öffentliche Gebäude, Schulen und Kindergärten. Große Hunde (mindestens 40 cm, mindestens 20 kg) sind darüber hinaus außerhalb eines befriedeten Besitztums schon auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen, wenn diese innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Ausnahmeregelungen gelten für besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche.
Die bisher genannten Bestimmungen des LHG haben offensichtlich eine eher untergeordnete Bedeutung für das Problem freilaufender Hunde im Jagdbezirk - schließlich liegen unsere Reviere ganz überwiegend nicht "innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile".Es gibt aber Sondervorschriften für Hunde, die im weitesten Sinne als "gefährlich" gelten - und diese sind auch in Wald und Feld einzuhalten. Betroffen sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Außerdem können Hunde unabhängig von Rasse und Größe durch die zuständige Behörde im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden, wenn sie etwa
- einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anläßlich einer strafbaren Handlung geschah,
- einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
- einen anderen Hund durch Biß verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
- gezeigt haben, daß sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
Zahlreiche Sondervorschriften gibt es auch für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
Für die oben genannten Vierbeiner ("gefährliche" Hunde und Hunde bestimmter Rassen) gilt außerhalb des befriedeten Besitztums eine grundsätzliche Anlein- und Maulkorbpflicht, also auch beim Spaziergang durch Wald und Feld. Die zuständige Behörde kann aber auf Antrag eine Befreiung von dieser Verpflichtung (für den außerörtlichen Bereich) erteilen, wenn der Hund eine offiziell anerkannte Verhaltensprüfung bestanden hat. Damit darf auch mancher Rottweiler wieder den freien Auslauf am Fahrrad (auf den Wegen) genießen. Die Ausnahmeregelung gilt nicht für Hunde, die schon einmal auffällig geworden sind (s.o.).
Kommunale Regelungen
Grundsätzlich sei nur an eines erinnert: Örtliche Vorschriften dürfen Gesetze und Verordnungen nicht "aushebeln", also etwa dort erlassene Verbote wieder aufheben. Dagegen sind weitere Einschränkungen aufgrund städtischer Satzungen auch bei der Hundehaltung durchaus denkbar. Allerdings gehen "Rundumschläge" einzelner Kommunen mit einem totalen Leinenzwang für alle Hunde zu allen Zeiten an allen Orten im Gemeindebereich doch wohl zu weit. So war von Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Hamm und Düsseldorf zu lesen, nach denen derart weitreichende Einschränkungen eine unverhältnismäßige Überregulierung darstellen und deshalb keinen Bestand haben können. Wie die Regelungen in Ihrer Stadt aussehen, erfahren Sie ganz einfach durch eine Anfrage beim zuständigen Ordnungsamt.
Landesjagdgesetz
Freilaufende Vierbeiner im Revier - zu diesem Thema finden sich auch Hinweise im Landesjagdgesetz (LJG) NRW. Sie regeln u.a. den Schutz des Wildes vor wildernden Hunden. Dieses Problem kann sich schnell ergeben, wenn ein zunächst nur harmlos freilaufender Familienhund bei seinem Ausflug zufällig auf Hase oder Reh trifft und sich bei deren Verfolgung völlig der Einwirkung des Führers entzieht.
In diesem Zusammenhang räumt das LJG in § 25(4) dem Jagdschutzberechtigten auch die Möglichkeit ein, einen wildernden Hund abzuschießen. Allerdings: Abschuß muß stets die letzte aller Maßnahmen zum Schutz des Wildes vor konkreter Gefährdung sein ("...Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen..."). Dieses Recht gilt regelmäßig nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden. Im übrigen ist zu beachten, daß der Schütze ggf. den Beweis dafür antreten muß, daß tatsächlich alle Voraussetzungen für das Krümmen des Schießfingers vorlagen - schließlich hat er massiv in die Eigentumsrechte des Hundehalters eingegriffen. Insofern will in jedem Einzelfall gut überlegt sein, ob nicht ein Verscheuchen oder Einfangen des "wilden" Hundes, vielleicht auch ein Gespräch mit dem Hundehalter, der bessere Weg zur Problemlösung ist.
Das Abschußrecht steht ohnehin nur dem Jagdausübungsberechtigten bzw. dem für das betreffende Revier bestätigten Jagdaufseher zu, den Jagdgästen nur mit besonderer Erlaubnis. Außerdem dürfen Jagdschutzberechtigte beim Verstoß gegen sonstige jagdrechtliche Vorschriften einschreiten und die Personalien der betroffenen Personen feststellen. Das kann z.B. von Bedeutung sein, wenn jemand angetroffen wird, der einen ihm gehörenden Hund in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen läßt (Ordnungswidrigkeit gem. § 55(2) Nr. 8 LJG). Für alle weiteren Schritte ist die untere Jagdbehörde zuständig.
Jagdschutzberechtigt
Das bedeutet im Klartext: Jagdschutzbefugnisse im Sinne des LJG haben zunächst ausschließlich der Jagdausübungsberechtigte und ggf. der bestätigte Jagdaufseher. Andere Jäger gelten unabhängig von ihren Jagderlaubnisscheinen als Jagdgäste, auch wenn sie vielleicht ein wenig "auf das Revier aufpassen" sollen. Sie dürfen grundsätzlich nur "beobachten und melden" - mehr nicht!
Aber auch der Jagdschutzberechtigte darf nur bei Verstößen gegen jagdrechtliche Vorschriften einschreiten, seine Befugnisse gelten nicht bei Verstößen gegen sonstige Rechtsvorschriften (z.B. Landesforst- oder Landschaftsgesetz). Auch die Ahndung von Verstößen gegen das Landeshundegesetz ist nicht Sache der Jäger! Natürlich können sie im Einzelfall einen (vielleicht rechtsunkundigen) Mitbürger auf ein von ihm verursachtes Problem ansprechen, als "offizielle" Maßnahme bleibt nur die Unterrichtung der eigentlich zuständigen Behörden. Das "Jedermann-Recht" auf vorläufige Festnahme bei Straftaten gem. § 127 StPO ist davon unberührt.
Hundeführerschein
Für manchen Jäger mag der Blick in die Gesetze ernüchternd sein, weil er deutlich macht, wie wenig das Bild vom "Herrgott in Loden" zutrifft. Andererseits bewahrt die Kenntnis der Rechtslage aber auch davor, sich blindlings Befugnisse anzumaßen und später (u.U. vor Gericht) schmerzhaft auf Normalmaß zurechtgestutzt zu werden. Ohnehin ist bei der Begegnung mit freilaufenden Hunden und deren Besitzern ein freundlicher Gruß und das gute Beispiel des eigenen (natürlich gehorsamen) Jagdhundes immer noch die beste Voraussetzung für ein Gespräch, in dessen Verlauf auch die Risiken der unerlaubten Ausflüge eines Pudel-Dackel-Mischlings in das nächste Maisfeld erörtert werden können. So kann auch wirkungsvoll dem Vorurteil begegnet werden, bei der Begegnung mit einem Jäger während des Sonntagsspaziergangs müßte die nichtjagende Bevölkerung immer mit lautstarken Anweisungen aus dem Inneren eines Geländewagens rechnen...
Bei dieser Gelegenheit sollten auch die konkreten Angebote der Jägerschaft zur Hilfestellung bei der Ausbildung von Familien- und Begleithunden nicht unerwähnt bleiben. Schließlich werden Spitz, Boxer und Co. in diesen Kursen schon seit Jahren erfolgreich trainiert. Parallel dazu nehmen die Besitzer bereitwillig Hinweise zum richtigen Verhalten in Feld und Wald entgegen - ein bewährter Weg zur Reduzierung der streunenden und wildernden Hunde in den Revieren und eine gern akzeptierte Maßnahme der jagdlichen Öffentlichkeitsarbeit. Für die Kursleiter der Kreisjägerschaften und Hegeringe bietet der LJV regelmäßig Seminare an, in denen auch die in diesem Beitrag dargestellten rechtlichen Fragen "rund um den Hund" ausführlich behandelt werden.
Dieter Hupe
Zu diesem Thema bietet der Landesjagdverband NRW ein Faltblatt an, dass über dem LJV-Shop bestellt oder hier heruntergeladen werden kann.
Leitfaden durch den Paragraphendschungel
Die wichtigsten landesweit (NRW) gültigen rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Problem "freilaufende Hunde im Revier":
- Das Jagdausübungsrecht ist ein absolutes Recht, vergleichbar dem Eigentumsrecht. Es ist sowohl gegen Beeinträchtigungen als auch gegen rechtswidrige Störungen geschützt. Der Jagdausübungsberechtigte hat bei Beeinträchtigungen gem. § 823 Abs.1 BGB einen Anspruch auf Schadenersatz, bei rechtswidrigen Störungen gem. § 1004 BGB einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegen den Störer.
- Das Betreten des Waldes (gilt auch für Wallhecken etc.) zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet (§ 2 Abs.1 Landesforstgesetz NRW). Werden dabei Hunde mitgeführt, müssen diese außerhalb der Wege angeleint sein (§ 2 Abs.3), dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.
- Die Betretungsbefugnis in der freien Landschaft ist in § 49 Abs.1 des Landschaftsgesetzes NRW geregelt: "In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet." (Anmerkung: Stillegungsflächen sind "landwirtschaftlich genutzte Flächen"!)
§ 53 Abs.1 und 2 regeln die Grenzen der Betretungsbefugnis: Danach dürfen die Rechte gem. § 49 nur so ausgeübt werden, daß die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden; außerdem gilt das Betretungsrecht nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende und einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen.
- Die Bestimmungen für den allgemeinen Schutz wildlebender Tiere gem. § 61 Landschaftsgesetz NRW verbieten, "wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten..."
Zusätzliche Vorschriften gem. § 62 verbieten "Maßnahmen und Handlungen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung" von "natürlichen oder naturnahen unverbauten Bereichen fließender oder stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen...Vegetation..." führen können.
- Nach dem Landeshundegesetz NRW müssen "gefährliche" Hunde (bissig etc.) und Hunde bestimmter Rassen außerhalb des umfriedeten Besitztums Leine und Maulkorb tragen, also auch beim Spaziergang durch Wald und Feld (behördlich genehmigte Ausnahmen sind möglich).
- Die Kommunen können in ihren ordnungsbehördlichen Verordnungen Einzelregelungen für die örtliche Hundehaltung erlassen. Diese dürfen die Vorgaben der Gesetze nicht außer Kraft setzen, können sie aber weiter verschärfen. Einzelheiten sind beim lokalen Ordnungsamt zu erfahren.
- Jagdschutzmaßnahmen dürfen nur von den dazu befugten Personen ausgeübt werden, dies sind neben der Polizei der Jagdausübungsberechtigte, der von der unteren Jagdbehörde bestätigte Jagdaufseher und die mit dem Jagdschutz beauftragten Forstbeamten. Sie haben gem. § 25 Abs.4 Landesjagdgesetz NRW die Befugnis,
- Personen anzuhalten, die gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden; deren Personalien festzustellen und ihnen ggf. gefangenes und erlegtes Wild, Schuß- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen;
- ...wildernde Hunde und Katzen abzuschießen. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen...Die Befugnis erstreckt sich nicht auf solche Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben, es sei denn, die unverzügliche Tötung ist aus Gründen des Tierschutzes geboten..."
- Gem. § 55 Abs.2 Nr. 8 Landesjagdgesetz NRW handelt ordnungswidrig, "... wer vorsätzlich oder fahrlässig... Hunde oder Katzen, die ihm gehören oder seiner Aufsicht unterstehen, in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen läßt..."
- Das Bundesjagdgesetz verbietet in § 19a, "Wild...unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören..."
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Wildtiere schonen - von innen nach außen mähen!
Eine Initiative des Landesjagdverbandes NRW und der Landwirtschaftschaftskammer Nordrhein-Westfalen.
Aufkleber
Prospekt
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Wildtiere schützen - von innen nach außen mähen!
Zusammen mit der Landwirtschaftskammer Rheinland (heute LWK NRW) hat der Landesjagdverband
(LJV) NRW mit tatkräftiger Unterstützung der Landmaschinenfirmen CLAAS und Krone zu dieser Thematik eine DVD produziert. Die DVD können Sie zur Information der Beteiligten der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (wie z.B. Maschinenringe, Lohnunternehmer, Jagdgenossenschaften) über die alternativen Arbeitsmethoden einsetzen.
Die DVD ist für 8 Euro
(zzgl. 16% Mwst. Plus 2,60 Euro Versandpauschale),
sowie weiteres Informationsmaterial
(kostenlose Aufkleber und Flyer)
über den LJV NRW,
Gabelsbergerstraße 2
44141 Dortmund
Tel.: 0231/2868-600
Fax: 0231/2868-666
E-Mail: info@ljv-nrw.org
zu beziehen.
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Ein Projekt zum Schutz der Natur
Seit zehn Jahren betreibt der Landesjagdverband NRW ein Lehr- und Forschungsrevier in Rheinberg am Niederrhein. Hier soll die Vereinbarkeit von Jagd und Naturschutz bewiesen werden. Es geht in Rheinberg aber auch darum, Grundlagen der Niederwildhege zu erarbeiten.
Auf mehreren typischen Flächen erprobt der LJV verschiedene Flächen zur Gestaltung von Wildäckern.
Zu den Erfahrungsberichten gelangen Sie, indem Sie die Parzellen auf folgendem Luftbild anklicken.
mehr Infos zum LJV-Lehrrevier Rheinberg
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