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Befristete Aufhebung des § 19 Abs. 1 Nr. 2b) Bundesjagdgesetz; Verfügung der Oberen Jagdbehörde vom 05.03.09

1. Statt Hornet für schwache Frischlinge nun .222 Rem. neue Untergrenze

Anm. der Red.: Mit der folgenden Bekanntmachung der Oberen Jagdbehörde wird die viel diskutierte Möglichkeit, schon ab dem Kaliber .22 Hornet auf schwache Frischlinge zu schießen, wieder auf-gehoben und stattdessen auch dafür das Schalenwild-Mindestkaliber .222 Rem. vorgegeben.
Befristete Aufhebung des §19 Abs.1 Nr. 2 b) Bundesjagdgesetz

I. Hiermit wird in Nordrhein-Westfalen in den Kreisen und kreisfreien Städten mit Schwarzwildvorkommen nach § 19 Abs. 3 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) … das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) Bundesjagdgesetz (BJG), auf Schalenwild mit Büchsenpatronen unter 6,5 mm zu schießen, für Frischlinge bis zu einem Gewicht von
15 kg (aufgebrochen) aufgehoben. Die Büchsenpatronen müssen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindesten 1 000 Joule haben.

II. Diese Verfügung ist befristet bis zum 31.3.2013.

III. Diese Verfügung kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Einschränkung des Verbotes entfallen. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Schwarzwildbestände in Nordrhein-Westfalen haben im Hinblick auf die Wildschadenssituation und die Gefahr neuer Ausbrüche von Schweinepest (ESP) ein Ausmaß erreicht, das effektive Maßnahmen zur Verhinderung eines weiteren Anstiegs der Population bzw. zur lokalen Reduktion notwendig macht. Die hierzu notwendigen Abschüsse müssen nicht nur zahlenmäßig ausreichen, sondern auch richtig gegliedert sein. Der Anteil der Frischlinge an der Gesamtstrecke muss 80 % betragen. Frischlinge müssen daher bei jeder sich bietenden Gelegenheit erlegt werden.
Um diese Vorgabe zu erreichen, ist der ganzjährige Abschuss auch von nicht verwertbaren Frischlingen erforderlich. Dieser wird durch das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BJG unnötig behindert. Die sog. Kleine Kugel reicht aus, um schwache Frischlinge tierschutzgerecht zu töten.

Die Regelung trägt dazu bei, Hemmungen beim Abschuss nicht verwertbarer Frischlinge abzubauen; denn viele Jägerinnen und Jäger lehnen es aus ethischen Gründen ab, mit der sog. Großen Kugel auf solche Frischlinge zu schießen.

IV. Gem. § 19 Abs. 3 LJG-NRW kann die Obere Jagdbehörde in Einzelfällen die Verbote des § 19 Abs. 1 BJG mit Ausnahme der Nummer 16 im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Wildschäden, zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt sowie zu Forschungs- und Versuchszwecken zeitweise einschränken und damit auch das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BJG, auf Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen.

Um eine intensivere Bejagung aufgrund der vorgenannten Gründe sicherzustellen, ist es erforderlich, vom Verbot des
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BJG bis zum 31.3.2013 abzuweichen. Das Abweichen ist vertretbar, weil die Wirkung der zugelassenen Büchsenpatronen ausreicht, um Frischlinge bis 15 kg (aufgebrochen) tierschutzgerecht zu töten.
Die Frist unter Ziffer II war auf den 31.3.2013 festzusetzen, da mit einer kurzfristigen Entspannung der Schwarzwildsituation im Lande nicht zu rechnen ist.

2. Aufhebung der Überläufer-Schonzeit

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen wurde aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung die Schonzeit für Überläufer-keiler und nicht führende Überläuferbachen für die folgenden Gebiete bis zum 31. 7. 2009 aufgehoben:

Bonn, Köln, Leverkusen (rechtsrhein.)
Rhein.-Bergischer Kreis
Rhein-Sieg-Kreis (rechtsrhein.)
Oberbergischer Kreis
Hagen, Remscheid, Wuppertal,
Märkischer Kreis, Kreis Olpe
Kreis Siegen-Wittgenstein
Ennepe-Ruhr-Kreis (südlich der A1)
Solingen
Kreis Mettmann (südlich der A 46)
Die Genehmigung erging mit der Maßgabe, die Strecken kontinuierlich zu erfassen, so dass nach Abschluss der Schonzeit (31.7.2009) unmittelbar erkennbar ist, wie viele Frischlinge und Überläufer während der Schonzeitaufhebung erlegt wurden.

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